[ Auszug: (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung
ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des
Pfandgläubigers nur, wenn ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]